Sachbezugs-Freigrenze
Die Sachbezugs-Freigrenze nach § 8 Abs 2 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitenden bis zu 50 EUR pro Monat als steuerbeguenstigten Sachbezug (z.B. betriebliche Krankenversicherung) zukommen zu lassen — lohnsteuer-pauschal und sozialversicherungsfrei.
Kontext und Details
Rechtliche Grundlage der Sachbezugs-Freigrenze ist § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG in Verbindung mit § 62 SGB IV. Die Grenze wurde 2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Alle Sachbezuege eines Mitarbeitenden werden pro Kalendermonat zusammengerechnet — z.B. bKV-Beitrag 40 EUR plus Tankgutschein 15 EUR = 55 EUR, ueberschreitet Grenze, gesamter Sachbezug wird lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber uebernimmt die pauschale Lohnsteuer (30% + SolZ + Kirchensteuer), Mitarbeitender erhaelt netto den vollen Sachbezug.
Beispiel
Ein 20-Personen-Betrieb zahlt 45 EUR bKV pro Person und Monat = 900 EUR/Monat = 10.800 EUR/Jahr. Bei pauschaler Lohnsteuer entstehen fuer den Arbeitgeber zusaetzlich ca. 3.500 EUR/Jahr Steuerkosten — die aber steuerlich absetzbar bleiben.
Siehe auch
Quellen
§ 8 Abs 2 EStG, § 62 SGB IV, BMF-Schreiben vom 15.03.2022.
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